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Liefer- und Zahlungsbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag, auch bei anderslautenden Einkaufsbedingungen |
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1. Preisangebot |
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Die Preisangebote werden in EURO abgegeben, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten. | |
2. Zahlungsbedingungen |
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Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Zahlungen durch Wechsel bedürfen vorheriger Vereinbarung. Bei gr&öumlßeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Teilarbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn die Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in H&öumlhe von 2% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Verm&öumlgensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. | |
3. Eigentumsvorbehalte |
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einl&öumlsung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel
Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder Einl&öumlsung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des
Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung oder Einl&öumlsung der dafür
hingegebenen Wechsel oder Schecks weiterveräußert, so tritt der Erl&öumls bzw. die durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle
der vom Lieferanten gelieferten Ware. An alle vom Auftraggeber
übergebenen Rohmaterialen jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der übergabe ein Pfandrecht bestellt. |
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4. Lieferungen |
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Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten der Auftraggebers vorgenommen. | |
5. Lieferzeit |
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Diese beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen
Versandunm&öumlglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Druckvorlagen, Andrucke usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils
unterbrochen. Betriebsst&öumlrungen wie Krieg, Streick, Aussperrung usw., welche vom Auftraggeber
nicht zu vertreten sind, befreien von der Einhaltung
der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber
nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. |
6. Lieferungsverzug |
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Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. | |
7. Beanstandungen |
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Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten
beschafften Papiers und sonstigen Materials k&öumlnnen nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben, für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Mängel eines Teiles der Lieferung k&öumlnnen nicht zu Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
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8. Verpackung |
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Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. | |
9. Skizzen, Entwürfe |
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Skizzen, Entwürfe usw. werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. | |
10. Urheberrecht |
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Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Offsetplatten, Kopiervorlagen usw. bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. | |
11. Satzfehler |
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Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. | |
12. Korrekturabzüge |
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Druckvorlagen oder Druckplatten sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Korrekturvorlage zu übersenden. Wird die übersendung einer Korrekturvorlage nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. | |
13. Mehr- oder Minderlieferung |
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Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erh&öumlht sich bei Mehrfarb- oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. | |
14. Firmentext |
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Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext oder sein Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. | |
15. |
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Erfüllungsort ist Riederich, Gerichtsstand ist Reutlingen. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
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Stand August 2007 |